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Das E-2-Visum für Deutsche, Österreicher und Schweizer

Mit einem E-2-Investorenvisum können Staatsangehörige eines Vertragsstaates — darunter Deutschland, Österreich und die Schweiz — in die USA einreisen, um ein qualifizierendes Unternehmen zu entwickeln und zu leiten, in das sie einen beträchtlichen Kapitalbetrag investiert haben oder gerade aktiv investieren. Das Unternehmen muss tatsächlich bestehen und in Betrieb sein oder unmittelbar vor der Betriebsaufnahme stehen.

Es handelt sich um eine Nichteinwanderungskategorie: Der E-2-Status ist an das qualifizierende Unternehmen gebunden. Solange sämtliche rechtlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind, kann der Status verlängert und das Visum erneuert werden. Einen gesetzlichen Mindestinvestitionsbetrag gibt es nicht. Bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen können auch bestimmte Mitarbeiter eines qualifizierenden Unternehmens ein E-2-Visum erhalten, ohne selbst zu investieren.

Ein E-2-Visum wird bei einer US-Botschaft oder einem US-Konsulat beantragt, das den Antrag entgegennimmt — gewöhnlich im Land des Wohnsitzes.12 Jede Auslandsvertretung legt ihre eigenen Einreichungsverfahren fest.

Wer sich bereits rechtmäßig in den USA aufhält und die Voraussetzungen erfüllt, kann bei der USCIS stattdessen einen Wechsel oder eine Verlängerung des Aufenthaltsstatus auf E-2 beantragen. Ein Visum für die spätere Wiedereinreise stellt die USCIS jedoch nicht aus.11

E-2-Visum - die Eckdaten

Mindestinvestition
Kein fester gesetzlicher Betrag — stattdessen gilt ein Verhältnistest
Weltweit erteilte E-2-Visa, Haushaltsjahr 2025
51.0478
Erteilt an Staatsangehörige aus DE / AT / CH, HJ 2025
3.271 / 220 / 2098
Jährliche Obergrenze oder Lotterie
Keine2
Zulassungsdauer je Einreise
Grundsätzlich bis zu zwei Jahre4
Maximale Visumgültigkeit
Deutschland und Österreich: fünf Jahre · Schweiz: vier Jahre9

Die Zahlen für das Haushaltsjahr 2025 sind vorläufige Summen aus den monatlichen Erteilungstabellen des US-Außenministeriums. Sämtliche Zahlen schließen Visa für Ehegatten und Kinder ein.

Die E-2-Voraussetzungen

Das Handbuch des Außenministeriums (Foreign Affairs Manual, „FAM“) gibt dem Konsularbeamten eine Checkliste vor (9 FAM 402.9-6(A)). Der E-2-Investor muss folgende Punkte belegen:

  1. Ein entsprechender Vertrag besteht und Sie sind Staatsangehöriger des Vertragsstaates. Deutschland, Österreich und die Schweiz sind jeweils E-2-Vertragsstaaten; insgesamt kommen Staatsangehörige von mehr als 80 Vertragsstaaten für ein E-2-Visum in Betracht.6 Auch das US-Unternehmen muss diese Nationalität haben. Grundsätzlich müssen mindestens 50 % des Unternehmens Staatsangehörigen des Vertragsstaates gehören.

    9 FAM 402.9-4(A)–(B) 22 CFR § 41.51(b)(6)

  2. Sie haben bereits investiert oder sind gerade dabei zu investieren. Das Kapital muss ausgegeben oder unwiderruflich gebunden sein — ‘at risk’ —, nicht lediglich auf einem weiterhin frei verfügbaren Konto liegen. Die rechtmäßige Herkunft und der Weg des Kapitals bis zur Investition müssen nachvollziehbar belegt werden.

    9 FAM 402.9-6(B)

  3. Das Unternehmen existiert real und hat den Betrieb aufgenommen — oder steht kurz vor der Eröffnung. Ein tatsächlich tätiges, auf Gewinn gerichtetes Unternehmen, das eine Ware oder eine Dienstleistung hervorbringt. Keine Briefkastenfirma, keine passive Anlage, kein unbebautes Grundstück.

    9 FAM 402.9-6(C)

  4. Die Investition ist beträchtlich. Es gibt keinen Mindestbetrag, sondern einen Verhältnistest: beträchtlich im Verhältnis zu dem, was dieses Unternehmen kostet, und ausreichend, damit es funktioniert.

    9 FAM 402.9-6(D)

  5. Das Unternehmen überschreitet die Marginalitätsgrenze. Es muss gegenwärtig oder künftig in der Lage sein, mehr als nur den Lebensunterhalt für Sie und Ihre Familie zu erwirtschaften oder auf andere Weise einen erheblichen wirtschaftlichen Beitrag zu leisten. Bei einem neuen Unternehmen soll dieses Potenzial grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren verwirklicht werden können. Die Schaffung von Arbeitsplätzen ist ein wichtiges Indiz, aber nicht der einzige Weg, die Voraussetzung zu erfüllen.

    9 FAM 402.9-6(E)

  6. Sie sind in der Lage, das Unternehmen zu entwickeln und zu leiten. Dies wird gewöhnlich durch eine Beteiligung von mindestens 50 % nachgewiesen, kann bei einer geeigneten Unternehmensstruktur aber auch durch operative Kontrolle belegt werden. Eine bloße Managerstellung ohne tatsächliche Kontrolle oder eine rein finanzielle Beteiligung genügt nicht.

    INA § 101(a)(15)(E)(ii) 22 CFR § 41.51(b)(11) 9 FAM 402.9-4(B)(c), 402.9-6(F)

  7. Sie beabsichtigen, die USA nach Ende des E-2-Status zu verlassen. Sie müssen weder einen ausländischen Wohnsitz beibehalten noch die Ausreise nach einem bestimmten Zeitraum planen. Sie müssen jedoch eindeutig beabsichtigen, die USA zu verlassen, wenn Ihr E-2-Status endet.

    9 FAM 402.9-4(C)

Was im Gesetz steht

Das Gesetz — der Immigration and Nationality Act — bestimmt in § 101(a)(15)(E), wer in Frage kommt: der Staatsangehörige eines Vertragslandes, der in die USA kommt, um ein Unternehmen zu entwickeln und zu leiten, in das er einen beträchtlichen Kapitalbetrag investiert hat; § 101(a)(45) überlässt dem Außenminister, was „beträchtlich“ heißt. INA § 101(a)(15)(E), (a)(45)

Wortlaut · 8 U.S.C. § 1101(a)(15)(E)(ii)

“… solely to develop and direct the operations of an enterprise in which the alien has invested, or of an enterprise in which the alien is actively in the process of investing, a substantial amount of capital.”

Deutsche Fassung des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags von 1954, Art. II Abs. 1 Buchst. b: „… um ein Unternehmen aufzubauen und zu betreiben, in dem sie beträchtliches Kapital angelegt haben oder tatsächlich anzulegen im Begriff stehen.“

Quelle 1 · Quelle 7 · Der Vertrag mit der Schweiz gilt seit 1855, der mit Österreich seit 1931, der mit Deutschland seit 1956.6

Wie diese Vorschriften angewandt werden, erläutern die Verordnung des Außenministeriums, 22 CFR § 41.51, und das Foreign Affairs Manual, 9 FAM 402.9. Sie bestimmen, was als investiert, real und tätig, beträchtlich und mehr als marginal gilt — und wer als Führungskraft, Vorgesetzter oder essentieller Mitarbeiter qualifiziert. 22 CFR § 41.51(b) 9 FAM 402.9-6, -7

Jede Auslandsvertretung ergänzt eigene Vorgaben: welche Unterlagen erforderlich sind, wie die Nachweise gegliedert werden müssen, welcher Umfang oder welche Dateigröße zulässig ist und auf welchem Weg die Einreichung erfolgt.13

Der Ablauf für Investoren in fünf Schritten

  1. Die Geschäftsidee oder der Kauf. Geschäftsmodell, Standort, Finanzierung.
  2. Struktur und Unterlagen. Gesellschaft, Konten, Verträge, Due Diligence, Geschäftsplan, die Nachweiskette zur Mittelherkunft.
  3. Antrag. Formulare, ein anwaltliches Begleitschreiben (‘cover letter’) und die Nachweise im vorgeschriebenen Format des zuständigen Konsulats, anschließend die Einreichung.
  4. Das Interview und die konsularische Entscheidung. Sie erscheinen zum Interview beim US-Konsulat, stellen Ihren Antrag vor und beantworten die Fragen des Konsularbeamten. Beim oder nach dem Interview entscheidet der Konsularbeamte über den Antrag oder fordert weitere Unterlagen an.
  5. Einreise und die ersten zwei Jahre. Mit dem Visum können Sie an einem US-Einreiseort die Zulassung im E-2-Status beantragen. Bei der Einreise werden Sie grundsätzlich für jeweils bis zu zwei Jahre zugelassen. 8 CFR § 214.2(e)(19) Führen Sie das Unternehmen und seine Unterlagen von Anfang an so, dass bei einer späteren Visumerneuerung oder Statusverlängerung belegt werden kann, dass der Betrieb weiterhin real, tätig, nicht marginal und unter Ihrer Leitung ist — und sich wesentliche Abweichungen vom ursprünglichen Geschäftsplan erklären lassen.

Das E-2-Visum für Mitarbeiter

Das E-2 ist nicht auf Unternehmenseigentümer beschränkt. Auch Führungskräfte, Vorgesetzte und Mitarbeiter mit besonderen, für den US-Betrieb wesentlichen Fähigkeiten können ein E-2-Visum erhalten. Der Mitarbeiter muss weder selbst investieren noch am Unternehmen beteiligt sein, muss aber dessen Vertragsstaatsangehörigkeit besitzen.11

Ein qualifizierendes Unternehmen kann daher Mitarbeiter dieser Nationalität in sein US-Unternehmen entsenden — auch wenn kein Eigentümer selbst in die USA zieht. Für Mitarbeiter bereits registrierter oder qualifizierter Unternehmen haben Frankfurt, Wien und Bern besondere Verfahren.13 22 CFR § 41.51(b)(2), (b)(12)–(13) 9 FAM 402.9-7(A)–(C)

Die Vorteile eines E-2-Visums

Verlängerbar, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zahl der Visumerneuerungen und Statusverlängerungen ist nicht begrenzt.11 Der Investor und das Unternehmen müssen die E-2-Voraussetzungen weiterhin erfüllen.

Keine jährliche Lotterie oder zahlenmäßige Obergrenze. Anders als kontingentierte H-1B-Verfahren und viele Einwanderungsvisumskategorien unterliegt das E-2 keiner jährlichen zahlenmäßigen Obergrenze oder Auswahllotterie.2 Jeder Antrag wird nach seinen eigenen Umständen entschieden.

Kein Mindestbetrag. Anders als beim EB-510 ist für das E-2-Visum kein fester Mindestbetrag vorgeschrieben. Entscheidend ist, ob die Investition im Verhältnis zu den Kosten der Gründung oder des Erwerbs des Unternehmens beträchtlich ist. Daher kann auch ein relativ kleines Unternehmen qualifizieren, wenn die Investition diesen Verhältnistest und sämtliche weiteren Voraussetzungen erfüllt.

Auch für Start-ups geeignet. Ein neues Unternehmen mit einem glaubwürdigen Geschäftsplan, einer dokumentierten Investition und einem Gründer, der es persönlich leitet, kann unter denselben rechtlichen Voraussetzungen qualifizieren wie eine Übernahme.

Bearbeitungszeiten. Je nach Konsulat, Terminverfügbarkeit und Einzelfall kann das konsularische Verfahren mitunter innerhalb weniger Wochen abgeschlossen sein, aber auch länger dauern. Im Vergleich dazu kann die Entscheidung über einen Antrag auf eine beschäftigungsbasierte Green Card Jahre dauern. Für deutsche und österreichische Staatsangehörige kann ein erteiltes E-2-Visum bis zu fünf Jahre, für Schweizer Staatsangehörige bis zu vier Jahre gültig sein.9

Familie. Ehegatten und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren können begleitende E-Visa erhalten und müssen dafür nicht die gleiche Staatsangehörigkeit haben. 22 CFR § 41.51(b)(3) Der Ehepartner darf kraft des Status in den USA arbeiten;11 die Kinder dürfen zur Schule gehen.

Reisefreiheit. Der E-2-Status verlangt nicht denselben fortdauernden Aufenthalt wie eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung (Green Card). Sie können international reisen und, solange das Visum gültig ist, die erneute Einreise im E-2-Status beantragen.

Eine seit Langem etablierte Visumskategorie. Das E-2 beruht auf US-Bundesrecht und auf Verträgen zwischen den Vereinigten Staaten und den jeweiligen Vertragsstaaten.6 Die Kategorie besteht seit Jahrzehnten und über zahlreiche Regierungswechsel hinweg; Gebühren, Verfahren, Gültigkeitszeiträume und Entscheidungspraxis können sich jedoch ändern.

Anfrage per E-Mail

Schreiben Sie uns an info@e2pathway.com — Ihr Anliegen im Überblick genügt; vertrauliche Einzelheiten und Unterlagen erst, wenn das Mandat steht. Sie erhalten binnen eines Werktags eine Antwort, auf Deutsch oder Englisch, und sie sagt Ihnen, ob das E-2 in Ihrem Fall eine Prüfung wert ist und was wir als Nächstes sehen müssten.

Quellen

13 Fundstellen

Alle Fundstellen zuletzt geprüft am 13. September 2026. Primärquellen: Gesetz, Verordnung, Foreign Affairs Manual, die Konsulate selbst, USCIS, Statistik des Außenministeriums.

  1. U.S. Code, 8 U.S.C. § 1101, „Definitions“ — Immigration and Nationality Act § 101(a)(15)(E)(ii): „solely to develop and direct the operations of an enterprise in which the alien has invested, or of an enterprise in which the alien is actively in the process of investing, a substantial amount of capital“; § 101(a)(45): „substantial“ ist „such an amount of trade or capital as is established by the Secretary of State“. Office of the Law Revision Counsel. https://uscode.house.gov/view.xhtml?req=granuleid:USC-prelim-title8-section1101&num=0&edition=prelim — abgerufen am 13. September 2026.
  2. 8 U.S.C. § 1184, „Admission of nonimmigrants“ — INA § 214(e)(2): Arbeitserlaubnis des Ehepartners eines E-Visuminhabers; INA § 214(g)(1): jährliche Kontingente für H-1B und H-2B. https://uscode.house.gov/view.xhtml?req=granuleid:USC-prelim-title8-section1184&num=0&edition=prelim — 8 U.S.C. § 1151, „Worldwide level of immigration“ — INA § 201(d)(1)(A): 140.000 beschäftigungsbasierte Einwanderungsvisa je Haushaltsjahr. https://uscode.house.gov/view.xhtml?req=granuleid:USC-prelim-title8-section1151&num=0&edition=prelim — abgerufen am 13. September 2026.
  3. 22 CFR § 41.51, „Treaty trader, treaty investor, or treaty alien in a specialty occupation“ — (b)(1) Klassifizierung einschließlich Ausreiseabsicht; (b)(2) Mitarbeiter des Investors; (b)(3) Ehepartner und Kinder; (b)(6) Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates; (b)(8) reales Unternehmen („bona fide enterprise“); (b)(11) „solely to develop and direct“; (b)(12) Führungs- oder Vorgesetztenfunktion; (b)(13) besondere Qualifikationen. Electronic Code of Federal Regulations, Stand 10. September 2026. https://www.ecfr.gov/current/title-22/chapter-I/subchapter-E/part-41/subpart-E/section-41.51 — abgerufen am 13. September 2026.
  4. 8 CFR § 214.2(e), „Treaty traders and investors“ — (e)(19) Zulassungsdauer, zunächst höchstens zwei Jahre; (e)(20) Verlängerungen in Schritten von höchstens zwei Jahren; (e)(21) Statuswechsel. Electronic Code of Federal Regulations. https://www.ecfr.gov/current/title-8/chapter-I/subchapter-B/part-214/section-214.2#p-214.2(e)) — abgerufen am 2. September 2026; Wortlaut am 13. September 2026 gegengeprüft unter https://www.law.cornell.edu/cfr/text/8/214.2
  5. US-Außenministerium, 9 FAM 402.9, „Treaty Traders, Investors, and Specialty Occupations – E Visas“, CT:VISA-2190 vom 17. Februar 2026 — 402.9-4(A) Qualifying Treaty or Equivalent (#M402_9_4_A); 402.9-4(B) Nationality (#M402_9_4_B); 402.9-4(C) Intent to Depart Upon Termination of Status (#M402_9_4_C); 402.9-6(A) Evaluating E-2 Treaty Investor Applications (#M402_9_6_A); 6(B) E-2 Applicant Must Have Invested or Be in Process of Investing (#M402_9_6_B); 6(C) Commercial Enterprise Must Be Real and Active (#M402_9_6_C); 6(D) Investment Must Be Substantial (#M402_9_6_D); 6(E) Enterprise Must Be More Than Marginal (#M402_9_6_E); 6(F) Applicant is in a Position to Develop and Direct the Enterprise (#M402_9_6_F); 402.9-7 Employee Entitled to E-1 or E-2 Visa (#M402_9_7), 7(A) Employer Qualifications, 7(B) Executive and Supervisory Employee Responsibility, 7(C) Essential Employees. https://fam.state.gov/fam/09FAM/09FAM040209.html — abgerufen am 13. September 2026.
  6. US-Außenministerium, Bureau of Consular Affairs, „Treaty Countries“ — Deutschland: E-1 und E-2, in Kraft seit 14. Juli 1956; Österreich: E-1 und E-2, 27. Mai 1931; Schweiz: E-1 und E-2, 8. November 1855. https://travel.state.gov/content/travel/en/us-visas/visa-information-resources/fees/treaty.html — abgerufen am 13. September 2026.
  7. Gesetz zu dem Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 7. Mai 1956, Bundesgesetzblatt 1956 Teil II S. 487 (Vertragstext als Anlage; Art. II Abs. 1 Buchst. b); in Kraft seit 14. Juli 1956; US-Fundstelle 7 UST 1839, TIAS 3593. https://dejure.org/BGBl/1956/BGBl._II_S._487 — abgerufen am 13. September 2026.
  8. US-Außenministerium, „Monthly Nonimmigrant Visa Issuance Statistics“, Tabellen „NIV Issuances by Nationality and Visa Class“, Oktober 2024 bis September 2025 (Haushaltsjahr 2025) — „preliminary data which are subject to change“; die E-2-Zahlen schließen Ehepartner und Kinder ein; die Jahressummen auf dieser Seite hat E2Pathway aus den zwölf Monatstabellen errechnet. https://travel.state.gov/content/travel/en/legal/visa-law0/visa-statistics/nonimmigrant-visa-statistics/monthly-nonimmigrant-visa-issuances.html — abgerufen am 2. September 2026.
  9. US-Außenministerium, „U.S. Visa: Reciprocity and Civil Documents by Country“ — Deutschland: E-2, mehrfache Einreise, 60 Monate, keine Reziprozitätsgebühr (https://travel.state.gov/content/travel/en/us-visas/Visa-Reciprocity-and-Civil-Documents-by-Country/Germany.html); Österreich: E-2, mehrfach, 60 Monate, keine Gebühr (https://travel.state.gov/content/travel/en/us-visas/Visa-Reciprocity-and-Civil-Documents-by-Country/Austria.html); Schweiz: E-2, mehrfach, 48 Monate, 125 USD (https://travel.state.gov/content/travel/en/us-visas/Visa-Reciprocity-and-Civil-Documents-by-Country/Switzerland.html) — alle abgerufen am 13. September 2026.
  10. 8 U.S.C. § 1153(b)(5)(C), „Amount of capital required“ — INA § 203(b)(5)(C): 1.050.000 USD; 800.000 USD in Fördergebieten und Infrastrukturprojekten; automatische Anpassung an den Verbraucherpreisindex ab 1. Januar 2027 und danach alle fünf Jahre. https://uscode.house.gov/view.xhtml?req=granuleid:USC-prelim-title8-section1153&num=0&edition=prelim — abgerufen am 13. September 2026.
  11. US-Einwanderungsbehörde USCIS, „E-2 Treaty Investors“, zuletzt geprüft am 8. April 2025 — „maximum initial stay of two years“; „There is no limit to the number of extensions an E-2 nonimmigrant may be granted“; Mitarbeiter müssen „the same nationality of the principal alien employer“ haben; Angehörige: „nationalities need not be the same as the treaty investor or employee“; „Spouses of E-2 workers in valid E-2 or E-2S status are considered employment authorized incident to status“. https://www.uscis.gov/working-in-the-united-states/temporary-workers/e-2-treaty-investors — abgerufen am 13. September 2026.
  12. US-Außenministerium, „Treaty Trader & Treaty Investor and Australians in Specialty Occupations“ — Interview „generally, at the U.S. embassy or consulate in the country where you live“. https://travel.state.gov/content/travel/en/us-visas/employment/treaty-trader-investor-visa-e.html — abgerufen am 13. September 2026.
  13. US-Generalkonsulat Frankfurt, „Handelstreibende und Investoren im Rahmen des Handelsabkommens“ (deutsch) / „Treaty Traders and Treaty Investors Visas“ (englisch) — Einreichungsformat, Firmenbrief, Marginalitätsgrenze, „real existiert“, „startbereit“, Anteile von Green-Card-Inhabern, Tab 3a (Gehaltsabrechnung), E-Visa für Mitarbeiter registrierter Firmen. https://www.ustraveldocs.com/de/de/treaty-traders-and-treaty-investors-visa · https://www.ustraveldocs.com/de/en/treaty-traders-and-treaty-investors-visa — US-Botschaft Wien, „Visa für Handelstreibende und Investoren“. https://www.ustraveldocs.com/at/de/treaty-traders-and-treaty-investors-visa — US-Botschaft Bern, „Handelstreibende und Investoren im Rahmen des Handelsabkommens“. https://www.ustraveldocs.com/ch/de/treaty-traders-and-treaty-investors-visa — alle abgerufen am 29. August 2026.