Das E-2-Visum für Deutsche, Österreicher und Schweizer
Mit einem E-2-Investorenvisum können Staatsangehörige eines Vertragsstaates — darunter Deutschland, Österreich und die Schweiz — in die USA einreisen, um ein qualifizierendes Unternehmen zu entwickeln und zu leiten, in das sie einen beträchtlichen Kapitalbetrag investiert haben oder gerade aktiv investieren. Das Unternehmen muss tatsächlich bestehen und in Betrieb sein oder unmittelbar vor der Betriebsaufnahme stehen.
Es handelt sich um eine Nichteinwanderungskategorie: Der E-2-Status ist an das qualifizierende Unternehmen gebunden. Solange sämtliche rechtlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind, kann der Status verlängert und das Visum erneuert werden. Einen gesetzlichen Mindestinvestitionsbetrag gibt es nicht. Bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen können auch bestimmte Mitarbeiter eines qualifizierenden Unternehmens ein E-2-Visum erhalten, ohne selbst zu investieren.
Ein E-2-Visum wird bei einer US-Botschaft oder einem US-Konsulat beantragt, das den Antrag entgegennimmt — gewöhnlich im Land des Wohnsitzes.12 Jede Auslandsvertretung legt ihre eigenen Einreichungsverfahren fest.
Wer sich bereits rechtmäßig in den USA aufhält und die Voraussetzungen erfüllt, kann bei der USCIS stattdessen einen Wechsel oder eine Verlängerung des Aufenthaltsstatus auf E-2 beantragen. Ein Visum für die spätere Wiedereinreise stellt die USCIS jedoch nicht aus.11
E-2-Visum - die Eckdaten
- Rechtsgrundlage
- INA § 101(a)(15)(E)(ii) · 22 CFR § 41.51 · 8 CFR § 214.2(e) · 9 FAM 402.9
- Mindestinvestition
- Kein fester gesetzlicher Betrag — stattdessen gilt ein Verhältnistest
- Weltweit erteilte E-2-Visa, Haushaltsjahr 2025
- 51.0478
- Erteilt an Staatsangehörige aus DE / AT / CH, HJ 2025
- 3.271 / 220 / 2098
- Jährliche Obergrenze oder Lotterie
- Keine2
- Zulassungsdauer je Einreise
- Grundsätzlich bis zu zwei Jahre4
- Maximale Visumgültigkeit
- Deutschland und Österreich: fünf Jahre · Schweiz: vier Jahre9
Die Zahlen für das Haushaltsjahr 2025 sind vorläufige Summen aus den monatlichen Erteilungstabellen des US-Außenministeriums. Sämtliche Zahlen schließen Visa für Ehegatten und Kinder ein.
Die E-2-Voraussetzungen
Das Handbuch des Außenministeriums (Foreign Affairs Manual, „FAM“) gibt dem Konsularbeamten eine Checkliste vor (9 FAM 402.9-6(A)). Der E-2-Investor muss folgende Punkte belegen:
Ein entsprechender Vertrag besteht und Sie sind Staatsangehöriger des Vertragsstaates. Deutschland, Österreich und die Schweiz sind jeweils E-2-Vertragsstaaten; insgesamt kommen Staatsangehörige von mehr als 80 Vertragsstaaten für ein E-2-Visum in Betracht.6 Auch das US-Unternehmen muss diese Nationalität haben. Grundsätzlich müssen mindestens 50 % des Unternehmens Staatsangehörigen des Vertragsstaates gehören.
Sie haben bereits investiert oder sind gerade dabei zu investieren. Das Kapital muss ausgegeben oder unwiderruflich gebunden sein — ‘at risk’ —, nicht lediglich auf einem weiterhin frei verfügbaren Konto liegen. Die rechtmäßige Herkunft und der Weg des Kapitals bis zur Investition müssen nachvollziehbar belegt werden.
Das Unternehmen existiert real und hat den Betrieb aufgenommen — oder steht kurz vor der Eröffnung. Ein tatsächlich tätiges, auf Gewinn gerichtetes Unternehmen, das eine Ware oder eine Dienstleistung hervorbringt. Keine Briefkastenfirma, keine passive Anlage, kein unbebautes Grundstück.
Die Investition ist beträchtlich. Es gibt keinen Mindestbetrag, sondern einen Verhältnistest: beträchtlich im Verhältnis zu dem, was dieses Unternehmen kostet, und ausreichend, damit es funktioniert.
Das Unternehmen überschreitet die Marginalitätsgrenze. Es muss gegenwärtig oder künftig in der Lage sein, mehr als nur den Lebensunterhalt für Sie und Ihre Familie zu erwirtschaften oder auf andere Weise einen erheblichen wirtschaftlichen Beitrag zu leisten. Bei einem neuen Unternehmen soll dieses Potenzial grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren verwirklicht werden können. Die Schaffung von Arbeitsplätzen ist ein wichtiges Indiz, aber nicht der einzige Weg, die Voraussetzung zu erfüllen.
Sie sind in der Lage, das Unternehmen zu entwickeln und zu leiten. Dies wird gewöhnlich durch eine Beteiligung von mindestens 50 % nachgewiesen, kann bei einer geeigneten Unternehmensstruktur aber auch durch operative Kontrolle belegt werden. Eine bloße Managerstellung ohne tatsächliche Kontrolle oder eine rein finanzielle Beteiligung genügt nicht.
INA § 101(a)(15)(E)(ii) 22 CFR § 41.51(b)(11) 9 FAM 402.9-4(B)(c), 402.9-6(F)
Sie beabsichtigen, die USA nach Ende des E-2-Status zu verlassen. Sie müssen weder einen ausländischen Wohnsitz beibehalten noch die Ausreise nach einem bestimmten Zeitraum planen. Sie müssen jedoch eindeutig beabsichtigen, die USA zu verlassen, wenn Ihr E-2-Status endet.
Was im Gesetz steht
Das Gesetz — der Immigration and Nationality Act — bestimmt in § 101(a)(15)(E), wer in Frage kommt: der Staatsangehörige eines Vertragslandes, der in die USA kommt, um ein Unternehmen zu entwickeln und zu leiten, in das er einen beträchtlichen Kapitalbetrag investiert hat; § 101(a)(45) überlässt dem Außenminister, was „beträchtlich“ heißt. INA § 101(a)(15)(E), (a)(45)
“… solely to develop and direct the operations of an enterprise in which the alien has invested, or of an enterprise in which the alien is actively in the process of investing, a substantial amount of capital.”
Deutsche Fassung des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags von 1954, Art. II Abs. 1 Buchst. b: „… um ein Unternehmen aufzubauen und zu betreiben, in dem sie beträchtliches Kapital angelegt haben oder tatsächlich anzulegen im Begriff stehen.“
Wie diese Vorschriften angewandt werden, erläutern die Verordnung des Außenministeriums, 22 CFR § 41.51, und das Foreign Affairs Manual, 9 FAM 402.9. Sie bestimmen, was als investiert, real und tätig, beträchtlich und mehr als marginal gilt — und wer als Führungskraft, Vorgesetzter oder essentieller Mitarbeiter qualifiziert. 22 CFR § 41.51(b) 9 FAM 402.9-6, -7
Jede Auslandsvertretung ergänzt eigene Vorgaben: welche Unterlagen erforderlich sind, wie die Nachweise gegliedert werden müssen, welcher Umfang oder welche Dateigröße zulässig ist und auf welchem Weg die Einreichung erfolgt.13
Der Ablauf für Investoren in fünf Schritten
- Die Geschäftsidee oder der Kauf. Geschäftsmodell, Standort, Finanzierung.
- Struktur und Unterlagen. Gesellschaft, Konten, Verträge, Due Diligence, Geschäftsplan, die Nachweiskette zur Mittelherkunft.
- Antrag. Formulare, ein anwaltliches Begleitschreiben (‘cover letter’) und die Nachweise im vorgeschriebenen Format des zuständigen Konsulats, anschließend die Einreichung.
- Das Interview und die konsularische Entscheidung. Sie erscheinen zum Interview beim US-Konsulat, stellen Ihren Antrag vor und beantworten die Fragen des Konsularbeamten. Beim oder nach dem Interview entscheidet der Konsularbeamte über den Antrag oder fordert weitere Unterlagen an.
- Einreise und die ersten zwei Jahre. Mit dem Visum können Sie an einem US-Einreiseort die Zulassung im E-2-Status beantragen. Bei der Einreise werden Sie grundsätzlich für jeweils bis zu zwei Jahre zugelassen. 8 CFR § 214.2(e)(19) Führen Sie das Unternehmen und seine Unterlagen von Anfang an so, dass bei einer späteren Visumerneuerung oder Statusverlängerung belegt werden kann, dass der Betrieb weiterhin real, tätig, nicht marginal und unter Ihrer Leitung ist — und sich wesentliche Abweichungen vom ursprünglichen Geschäftsplan erklären lassen.
Das E-2-Visum für Mitarbeiter
Das E-2 ist nicht auf Unternehmenseigentümer beschränkt. Auch Führungskräfte, Vorgesetzte und Mitarbeiter mit besonderen, für den US-Betrieb wesentlichen Fähigkeiten können ein E-2-Visum erhalten. Der Mitarbeiter muss weder selbst investieren noch am Unternehmen beteiligt sein, muss aber dessen Vertragsstaatsangehörigkeit besitzen.11
Ein qualifizierendes Unternehmen kann daher Mitarbeiter dieser Nationalität in sein US-Unternehmen entsenden — auch wenn kein Eigentümer selbst in die USA zieht. Für Mitarbeiter bereits registrierter oder qualifizierter Unternehmen haben Frankfurt, Wien und Bern besondere Verfahren.13 22 CFR § 41.51(b)(2), (b)(12)–(13) 9 FAM 402.9-7(A)–(C)
Die Vorteile eines E-2-Visums
Verlängerbar, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zahl der Visumerneuerungen und Statusverlängerungen ist nicht begrenzt.11 Der Investor und das Unternehmen müssen die E-2-Voraussetzungen weiterhin erfüllen.
Keine jährliche Lotterie oder zahlenmäßige Obergrenze. Anders als kontingentierte H-1B-Verfahren und viele Einwanderungsvisumskategorien unterliegt das E-2 keiner jährlichen zahlenmäßigen Obergrenze oder Auswahllotterie.2 Jeder Antrag wird nach seinen eigenen Umständen entschieden.
Kein Mindestbetrag. Anders als beim EB-510 ist für das E-2-Visum kein fester Mindestbetrag vorgeschrieben. Entscheidend ist, ob die Investition im Verhältnis zu den Kosten der Gründung oder des Erwerbs des Unternehmens beträchtlich ist. Daher kann auch ein relativ kleines Unternehmen qualifizieren, wenn die Investition diesen Verhältnistest und sämtliche weiteren Voraussetzungen erfüllt.
Auch für Start-ups geeignet. Ein neues Unternehmen mit einem glaubwürdigen Geschäftsplan, einer dokumentierten Investition und einem Gründer, der es persönlich leitet, kann unter denselben rechtlichen Voraussetzungen qualifizieren wie eine Übernahme.
Bearbeitungszeiten. Je nach Konsulat, Terminverfügbarkeit und Einzelfall kann das konsularische Verfahren mitunter innerhalb weniger Wochen abgeschlossen sein, aber auch länger dauern. Im Vergleich dazu kann die Entscheidung über einen Antrag auf eine beschäftigungsbasierte Green Card Jahre dauern. Für deutsche und österreichische Staatsangehörige kann ein erteiltes E-2-Visum bis zu fünf Jahre, für Schweizer Staatsangehörige bis zu vier Jahre gültig sein.9
Familie. Ehegatten und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren können begleitende E-Visa erhalten und müssen dafür nicht die gleiche Staatsangehörigkeit haben. 22 CFR § 41.51(b)(3) Der Ehepartner darf kraft des Status in den USA arbeiten;11 die Kinder dürfen zur Schule gehen.
Reisefreiheit. Der E-2-Status verlangt nicht denselben fortdauernden Aufenthalt wie eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung (Green Card). Sie können international reisen und, solange das Visum gültig ist, die erneute Einreise im E-2-Status beantragen.
Eine seit Langem etablierte Visumskategorie. Das E-2 beruht auf US-Bundesrecht und auf Verträgen zwischen den Vereinigten Staaten und den jeweiligen Vertragsstaaten.6 Die Kategorie besteht seit Jahrzehnten und über zahlreiche Regierungswechsel hinweg; Gebühren, Verfahren, Gültigkeitszeiträume und Entscheidungspraxis können sich jedoch ändern.
